Wenn Ihr Arbeitgeber Prevomed einsetzt, buchen Sie Ihren Vorsorgetermin selbst und müssen dafür niemanden anrufen. Die häufigere Frage ist aber eine andere — und sie ist berechtigt: Was von diesem Termin bekommt eigentlich mein Arbeitgeber zu sehen? Die kurze Antwort: dass er stattgefunden hat. Sonst nichts.
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Nein. Für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte gilt die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB genauso wie für alle anderen Ärzte. An den Arbeitgeber geht ausschließlich die Bestätigung, dass die Vorsorge stattgefunden hat — keine Diagnosen, keine Messwerte, keine Befunde.
Das hängt vom Anlass ab. Bei der Angebotsvorsorge können Sie ablehnen; Ihr Arbeitgeber muss sie trotzdem angeboten haben, und die Ablehnung wird dokumentiert. Bei der Pflichtvorsorge ist die Teilnahme dagegen Voraussetzung für die Tätigkeit selbst. Welcher Fall bei Ihnen vorliegt, sagt Ihnen die Einladung.
Medizinische Inhalte liegen ausschließlich im Zugang der Ärztin oder des Arztes. Ihre Personalabteilung sieht ein Statusbild — steht eine Vorsorge an, hat sie stattgefunden, wurde sie abgelehnt. Diese Trennung ist technisch umgesetzt und nicht bloß eine interne Absprache.
Auf einem Server in Deutschland, in einem ISO-27001-zertifizierten Rechenzentrum, verschlüsselt mit AES-256. Ihr Arbeitgeber bzw. die betreuende Praxis erhält dafür eine eigene, von anderen Kunden getrennte Instanz.
Sie bekommen freigegebene Zeitfenster angezeigt und wählen daraus. Kein Anruf in der Praxis, keine Sammelliste über die Personalabteilung, keine Terminabsprache über Dritte.
Aus ihr geht hervor, um welche Art von Vorsorge es geht — Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge. Davon hängt ab, ob eine Teilnahme erforderlich ist oder Ihnen freisteht.
Wenn ein Gesundheitsschaden durch Ihre Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, können Sie von sich aus eine Vorsorge verlangen — auch dann, wenn weder Pflicht- noch Angebotsvorsorge vorgesehen ist.