Betriebsärzt:innen bewegen sich in einem Spannungsfeld: Sie sind der ärztlichen Schweigepflicht verpflichtet, arbeiten aber im Auftrag von Unternehmen, die berechtigte Informationsinteressen haben. Die DSGVO gibt dafür einen klaren Rahmen vor.
Gesundheitsdaten fallen unter Art. 9 DSGVO und genießen einen erhöhten Schutzstandard gegenüber gewöhnlichen personenbezogenen Daten. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt, sofern keine der eng gefassten Ausnahmen greift – im arbeitsmedizinischen Kontext regelmäßig die Erforderlichkeit für Zwecke der Gesundheitsvorsorge durch Fachpersonal mit Verschwiegenheitspflicht.
Die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB gilt für Betriebsärzt:innen genauso wie für andere Ärzt:innen. An den Arbeitgeber darf ausschließlich das rechtlich vorgesehene Ergebnis weitergegeben werden – etwa dass eine Vorsorge stattgefunden hat oder eine Eignungsaussage –, niemals Diagnosen oder Befunde.
Eine Praxis-Software muss diese Trennung technisch abbilden: medizinische Befunde ausschließlich im Arzt-Zugang, ein rollenbasiertes Unternehmens-Portal ohne Zugriff auf Gesundheitsdaten, Verschlüsselung sowohl bei Speicherung als auch bei Übertragung, und ein Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen Praxis und Software-Anbieter, der die Verantwortlichkeiten klar regelt.