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DSGVO und Gesundheitsdaten: Was Betriebsärzt:innen beachten müssen

Betriebsärzt:innen bewegen sich in einem Spannungsfeld: Sie sind der ärztlichen Schweigepflicht verpflichtet, arbeiten aber im Auftrag von Unternehmen, die berechtigte Informationsinteressen haben. Die DSGVO gibt dafür einen klaren Rahmen vor.

Gesundheitsdaten als besondere Kategorie

Gesundheitsdaten fallen unter Art. 9 DSGVO und genießen einen erhöhten Schutzstandard gegenüber gewöhnlichen personenbezogenen Daten. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt, sofern keine der eng gefassten Ausnahmen greift – im arbeitsmedizinischen Kontext regelmäßig die Erforderlichkeit für Zwecke der Gesundheitsvorsorge durch Fachpersonal mit Verschwiegenheitspflicht.

Ärztliche Schweigepflicht bleibt bestehen

Die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB gilt für Betriebsärzt:innen genauso wie für andere Ärzt:innen. An den Arbeitgeber darf ausschließlich das rechtlich vorgesehene Ergebnis weitergegeben werden – etwa dass eine Vorsorge stattgefunden hat oder eine Eignungsaussage –, niemals Diagnosen oder Befunde.

Was das für die eingesetzte Software bedeutet

Eine Praxis-Software muss diese Trennung technisch abbilden: medizinische Befunde ausschließlich im Arzt-Zugang, ein rollenbasiertes Unternehmens-Portal ohne Zugriff auf Gesundheitsdaten, Verschlüsselung sowohl bei Speicherung als auch bei Übertragung, und ein Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen Praxis und Software-Anbieter, der die Verantwortlichkeiten klar regelt.