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G37 Bildschirmarbeitsplätze: Pflicht- oder Angebotsvorsorge?

Kaum eine Vorsorge wird so oft falsch eingeordnet wie die für Bildschirmarbeitsplätze. Der Grund liegt in der Historie: Vor der Neufassung der ArbMedVV war sie Pflicht, heute ist sie es in den meisten Fällen nicht mehr.

Die Rechtslage heute

Seit der ArbMedVV-Reform ist die Vorsorge für Bildschirmarbeitsplätze im Regelfall Angebotsvorsorge: Der Arbeitgeber muss sie anbieten, Beschäftigte können sie aber ablehnen. Eine Pflichtvorsorge – mit Tätigkeitsverbot bei fehlender Untersuchung – ist für reine Bildschirmarbeit heute die Ausnahme, keine Regel.

Woher die Verwechslung kommt

Unter der alten Bildschirmarbeitsverordnung war diese Untersuchung tatsächlich verpflichtend ausgestaltet. Viele betriebsinterne Prozesse und auch manche Vorsorgekarteien wurden seitdem nicht aktualisiert und führen G37 fälschlich weiter als Pflichtvorsorge.

Was Arbeitgeber jetzt tun sollten

Prüfen, ob die eigene Vorsorgekartei Bildschirmarbeit korrekt als Angebotsvorsorge führt, abgelehnte Angebote dokumentiert statt offene Fristen anzumahnen, und ob weitergehende Gefährdungen am Arbeitsplatz (z. B. Lärm, Gefahrstoffe) gegebenenfalls eigene, separate Pflichtvorsorgen auslösen.