Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist die zentrale Rechtsgrundlage dafür, wann und wie Beschäftigte arbeitsmedizinisch betreut werden müssen. Für Arbeitgeber entscheidend: Sie unterscheidet drei Vorsorgearten mit unterschiedlichen Pflichten.
Bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten – etwa bei Lärmexposition, Gefahrstoffen oder bestimmten Fahr- und Steuertätigkeiten – muss die Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in festgelegten Fristen stattfinden. Ohne durchgeführte und dokumentierte Pflichtvorsorge darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Das ist der Fall mit dem größten Haftungsrisiko für Arbeitgeber.
Bei einer zweiten Gruppe von Tätigkeiten muss der Arbeitgeber die Vorsorge anbieten, Beschäftigte können sie aber ablehnen. Die Ablehnung muss dokumentiert werden – die Anbietenspflicht besteht unabhängig davon.
Immer dann, wenn ein Gesundheitsschaden durch die Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, können Beschäftigte von sich aus eine Vorsorge verlangen – auch außerhalb der ersten beiden Kategorien.
Für jede Vorsorge ist eine Vorsorgekartei mit Anlass, Termin und Frist für die nächste Untersuchung zu führen. In der Praxis ist genau das der Punkt, an dem Excel-Listen an ihre Grenzen stoßen: Ohne automatische Fristenüberwachung über mehrere Betriebe hinweg wird die Übersicht schnell zum Risiko statt zur Absicherung. Verstöße gegen die Dokumentations- und Vorsorgepflicht können empfindlich geahndet werden.