DGUV Vorschrift 2 kennt zwei grundsätzlich verschiedene Betreuungsformen. Welche zulässig ist, hängt vor allem von der Betriebsgröße ab – wer das falsch einordnet, riskiert entweder unnötige Kosten oder eine Betreuungslücke.
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit werden mit festen jährlichen Einsatzzeiten je Beschäftigtem tätig, gestaffelt nach Betreuungsgruppe (I bis III je nach Gefährdungspotenzial der Branche). Dieses Modell ist für größere Betriebe verpflichtend und bildet auch bei geringem Gefährdungspotenzial eine kontinuierliche Präsenz vor Ort ab.
Betriebe bis 50 Beschäftigte können stattdessen die bedarfsorientierte Betreuung wählen: Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin lässt sich über eine Grundschulung der zuständigen Berufsgenossenschaft qualifizieren und zieht Betriebsarzt und Fachkraft nur anlassbezogen hinzu – etwa bei neuen Gefährdungen, Unfällen oder auf Wunsch. Die Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten entfällt.
Die Beschäftigtenzahl ist das zentrale Kriterium, nicht die Branche allein. Wechselt ein Betrieb über die Schwelle von 50 Beschäftigten, muss auf Regelbetreuung umgestellt werden. Für Betriebsärzt:innen, die beide Modelle parallel für unterschiedliche Kunden betreuen, bedeutet das: unterschiedliche Dokumentationsanforderungen und Einsatzzeiten-Berechnungen pro Betrieb, die sauber auseinandergehalten werden müssen.